§ 1 - Name, Sitz und
Zweck
1. Der 1929 in Schwarzenholz
gegründete Fußballverein 1929 Schwarzenholz führt den Namen "FV 1929
Schwarzenholz" mit dem Zusatz "eingetragener Verein"
("e. V."). Der Verein hat seinen Sitz in Saarwellingen, Ortsteil
Schwarzenholz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes "LSB Saar" und des Landesfachverbandes
"Saarländischer Fußballverband" im Landessportbund "LSB
Saar" und will diese Mitgliedschaft beibehalten.
3. Der Verein fördert die
körperliche Ertüchtigung, besonders die der jugendlichen Bevölkerung. Dies wird
insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports verwirklicht. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO
1977). Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 2 - Erwerb der
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben
will, hat an den Gesamtvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtvorstand.
§ 3 - Verlust der
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Der Austritt ist jeweils zum
Jahresende möglich; eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist einzuhalten. Für
die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung ist auf den Eingang derselben beim
Vereinsvorstand abzustellen.
2. Ein Mitglied kann nach
vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a)
wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit
Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d)
wegen unehrenhafter Handlungen.
Der
Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die
Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des
Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom
Gesamtvorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig.
Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des
Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 4 - Maßregelungen
Die
Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes
verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende
Maßnahmen verhängt werden:
a)
Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der
Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der
Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 5 - Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag
sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 - Stimmrecht und
Wählbarkeit
1.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
2. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der
Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
3. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle
volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 7 - Vereinsorgane
Organe des
Vereins sind:
a)
Mitgliederversammlung
b)
Vorstand
c)
Mitarbeiterkreis
§ 8 - Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender
Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der
Vorstand beschließt,
b) ein Zehntel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei einem Präsidiumsmitglied beantragt
hat.
4. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in Form
einer Veröffentlichung im " amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Saarwellingen
". Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin
der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In dem
Vereinsaushängekasten soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders
hingewiesen werden.
5. Mit der Einberufung der
ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss
folgende Punkte enthalten:
a)
Bericht des Vorstandes,
b)
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
c)
Entlastung des Vorstandes,
d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
f)
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und a.o. Beiträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Satzungsänderung könne nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Anträge
können gestellt werden:
a)
von den Mitgliedern,
b)
vom Vorstand,
c)
vom Mitarbeiterkreis.
9. Über Anträge, die nicht schon in
der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung
schriftlich bei einem Präsidiumsmitglied des Vereins eingegangen sind. Später
eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden,
wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf
Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn
die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
10. Geheime Abstimmungen erfolgen
nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 - Vorstand
1. Der
Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand,
bestehend aus dem Präsidium, dieses wiederum bestehend aus 3
Präsidiumsmitgliedern,
b) als Gesamtvorstand, bestehend
aus dem geschäftsführender Vorstand, dem ersten und zweiten Schatzmeister, dem ersten
und zweiten Geschäftsführer, der Jugendleitung, deren genaue Anzahl an
Mitgliedern von der Mitgliederversammlung festzulegen ist, sowie aus
Beisitzern, deren genaue Anzahl vor der Wahl von der Mitgliederversammlung
festzulegen ist.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
das Präsidium. Die Präsidiumsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Das
Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Es kann einen Präsidiumssprecher
wählen.
3. Der Gesamtvorstand leitet den
Verein. Seine Sitzungen werden von einem Präsidiumsmitglied geleitet. Er tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder drei Vorstandsmitglieder
es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein
neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den
Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises,
b) die
Bewilligung von Ausgaben,
c)
Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
5. Der geschäftsführende Vorstand
ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnelleren
Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den
Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit
des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 10 - Mitarbeiterkreis
Zum
Mitarbeiterkreis gehören:
a)
die Mitglieder des Vorstandes,
b)
die Übungsleiter,
c) die Betreuer, Platz-und
Hauswarte,
d)
die Schiedsrichter,
e)
Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene,
f)
Kassenprüfer,
g)
Sportarzt.
§ 11 - Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei
Bedarf für spezielle Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom
Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse
erfolgen bei Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des
zuständigen Leiters einberufen.
§ 12 - Protokollierung
der Beschlüsse
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der
Jugendversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 13 - Wahlen
Die
Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem
Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl der Kassenprüfer ist nur alle zwei Jahre zulässig.
§ 14 - Kassenprüfer
Die Kasse
des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 15 - Ehrungen
1. Für besondere Verdienste um den
Verein bzw. um den Sport im Allgemeinen können verliehen werden
a)
die Vereinsnadel in Gold für 40-jährige Vereinszugehörigkeit und
b)
die Vereinsnadel in Silber für 20-jährige Vereinszugehörigkeit und
c) die Eigenschaft als
Ehrenmitglied für 50-jährige Vereinszugehörigkeit oder für besondere Verdienste
um den Verein bzw. den Sport im Allgemeinen und
d)
die Eigenschaft als Ehrenvorsitzender für zehnjährige Tätigkeit als
Vorsitzender.
2. Die Ehrungen werden vom Vorstand
beschlossen und in der Regel in der ordentlichen Mitgliederversammlung
vollzogen. Der Vorstand kann Ehrungen rückgängig machen, wenn sich der Geehrte
eines Sport- oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Für
Mitglieder, die aufgrund 50-jähriger Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt
wurden, entfällt die Beitragspflicht.
§ 16 - Haftpflicht
Für die
aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverlust auf den Sportanlagen
und in den Räumen, die vom Verein benutzt werden, haftet der Verein den
Mitgliedern gegenüber nicht.
§ 17 - Auflösung des
Vereins
1. die Auflösung des Vereins kann
nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf
der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des
Vereins" stehen.
2. Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit einer Mehrheit
von 3/4 aller seine Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die
Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen,
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Träger des
Kindergarten Schwarzenholz, derzeit die Kirchengemeinde St. Bartholomäus
Schwarzenholz, 66793 Saarwellingen-Schwarzenholz, mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen dem Vereinszweck entsprechend insbesondere zur sportlichen
Ertüchtigung der Kinder verwendet wird.
§ 18 - Inkrafttreten
der Satzung
Vorstehende
Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 8.6.1974 beschlossen und am 19.10.1981,
am 26.04.2002, am 28.04.2006 sowie am 19.02.2012 teilweise geändert und
ergänzt. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Um die Satzung herunterzuladen, bitte diesen Link verwenden:
Satzung FV 1929 Schwarzenholz e.V.
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